Was Webdesigner bei Impressen für Kunden in Österreich beachten müssen

Was Webdesigner bei Impressen für Kunden in Österreich beachten müssen

Der Moment, in dem die deutsche Standard-Vorlage streikt

Mitte November letzten Jahres saß ich spät am Abend in meinem Kölner Büro, draußen war es bereits stockfinster. Eigentlich wollte ich nur noch das Projekt für einen neuen Kunden aus Wien abschließen – ein klassischer Relaunch einer Agentur-Website. Ich hatte mein bewährtes deutsches Impressum-Muster geladen, doch dann ploppte diese eine E-Mail vom Kunden auf: "Du, wir brauchen da unbedingt die Blattlinie drin."

Ich stutzte. Blattlinie? In über sieben Jahren Webdesign für dutzende kleine Kunden in Deutschland war mir dieser Begriff noch nie begegnet. Es fühlte sich an, als hätte ich versucht, eine metrische Schraube mit einem zölligen Schlüssel festzuziehen – es passt einfach nicht. Ich fragte mich kurz, ob ich dem Kunden einfach ein deutsches Impressum unterjubeln kann, verwerfe den Gedanken aber sofort wegen des Haftungsrisikos. Wenn man als Webdesigner für Kunden im DACH-Raum arbeitet, darf man nicht den Fehler machen zu glauben, dass "Deutsch" gleich "Rechtssicher in jedem deutschsprachigen Land" bedeutet. Das österreichische Recht hat hier seine ganz eigenen Tücken im Maschinenraum.

Das österreichische Dreigestirn: ECG, UGB und Mediengesetz

Wer in Österreich eine Website betreibt, baut sein Impressum nicht nach einem einzigen Plan, sondern muss gleich drei verschiedene Baupläne gleichzeitig im Auge behalten. Das ist wie eine Baustelle, auf der die Statik, der Brandschutz und die Elektrik von drei verschiedenen Ämtern nach völlig unterschiedlichen Regeln geprüft werden. Wenn man da eine Ebene vergisst, wackelt das ganze Gerüst.

Zuerst haben wir den Paragraf im E-Commerce-Gesetz für Informationspflichten – konkret den § 5 ECG. Das ist quasi das Basisfundament. Hier geht es um die allgemeinen Infos wie Name, Anschrift und E-Mail. Aber Vorsicht: In Österreich ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde für reglementierte Gewerbe zwingend. Wer das vergisst, lässt eine offene Flanke für Abmahnungen.

Die zweite Ebene ist der Paragraf im Unternehmensgesetzbuch für Firmenbuchangaben. Laut § 14 UGB müssen im Firmenbuch eingetragene Unternehmer zusätzliche Details liefern – etwa das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer. Wer nicht im Firmenbuch steht, muss oft die GISA-Zahl (Gewerbeinformationssystem Austria) angeben. Das ist ein Detail, das viele Standard-Tools aus Deutschland gar nicht auf dem Schirm haben.

Und dann kommt der Endgegner: Der Paragraf im Mediengesetz für die Offenlegungspflicht. Der § 25 MedienG verlangt eine sogenannte Offenlegung. Hier unterscheidet das Recht oft zwischen drei Ebenen der Offenlegungspflicht – je nachdem, ob es sich um ein "kleines Impressum", ein "großes Impressum" oder die zusätzliche Blattlinie handelt.

Die Blattlinie: Warum "einfach nur Infos" in AT nicht reichen

Ende Februar, als der Winter sich langsam verabschiedete, vergrub ich mich tiefer in die Leitfäden der WKO (Wirtschaftskammer Österreich). Das trockene Brennen in den Augen, während ich bei gedimmtem Licht zum vierten Mal den Gesetzestext von Paragraf 25 Mediengesetz auf dem Monitor scanne, werde ich so schnell nicht vergessen.

Das Problem ist: In Österreich gilt fast jede Website als "Medium". Sobald du einen Blog hast oder auch nur eine Meinung vertrittst, die die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen könnte, brauchst du die Blattlinie. Sie beschreibt die grundlegende Richtung des Mediums. – Bei einer Yoga-Lehrerin könnte das sein: "Förderung der ganzheitlichen Gesundheit durch Yoga-Praxis" – Bei einem IT-Dienstleister vielleicht: "Informationen über Cloud-Sicherheit und digitale Transformation".

Viele Webdesigner denken, das sei nur was für Zeitungen. Weit gefehlt. Wenn ich heute für einen Kunden in Wien oder Graz eine Seite baue, ist die Blattlinie Standard im Werkzeugkasten. Wer das ignoriert, liefert ein unfertiges Produkt ab – wie ein Haus ohne Dachrinne. Es regnet irgendwann rein, und der Kunde wird nass.

Das Haftungsrisiko: Warum Generatoren allein oft nicht ausreichen

Hier kommt mein persönlicher Kritikpunkt an der aktuellen Tool-Landschaft. Ich habe in den letzten Jahren vier verschiedene DSGVO- und Impressum-Tools im Einsatz gehabt. Viele werben damit, den DACH-Raum komplett abzudecken. Doch nach einem langen Wochenende im April, an dem ich zwei komplexe Firmenstrukturen für einen Kunden in Salzburg aufgesetzt habe, wurde mir eines klar: Die Verwendung von Impressum-Generatoren birgt für Webdesigner ein hohes Haftungsrisiko, da diese bei komplexen Firmenstrukturen oft die notwendigen Offenlegungspflichten nach dem Unternehmensgesetzbuch ignorieren.

Wenn dein Kunde eine Holding ist oder mehrere Komplementäre hat, kommen die Standard-Klick-Tools oft an ihre Grenzen. Sie fragen meist nur nach einem Geschäftsführer. In Österreich müssen aber oft alle vertretungsbefugten Organe und die Gesellschafterverhältnisse (wer hält wie viel Prozent?) offengelegt werden, wenn es über das "kleine" Impressum hinausgeht. – Ein Tool ist nur so gut wie der Bauplan, den es hinterlegt hat – Wenn der Generator die spezifische Struktur des UGB nicht sauber abbildet, steht im Impressum am Ende nur die halbe Wahrheit.

Ich bin kein Anwalt und darf keine Rechtsberatung geben. Das sage ich jedem Kunden sofort. Aber ich bin derjenige, der die Steine schleppt. Wenn ich sehe, dass ein Tool die GISA-Zahl oder die Kammerzugehörigkeit (z. B. Wirtschaftskammer Wien) nicht sauber abfragt, dann schrillen bei mir die Alarmglocken. Ich habe früher Tools genutzt, die das Thema Österreich nur stiefmütterlich behandelt haben – heute würde ich die für AT-Projekte nicht mal mehr mit der Kneifzange anfassen.

Praxis-Check: So setze ich es heute um

An einem grauen Dienstagnachmittag vor ein paar Wochen habe ich meine Strategie für Österreich-Projekte finalisiert. Wer Zeit sparen will und keinen Ärger mit der Putzkolonne (den Abmahnanwälten) riskieren möchte, sollte so vorgehen:

– Prüfen der Rechtsform: Ist der Kunde im Firmenbuch? Wenn ja: § 14 UGB beachten. Wenn nein: GISA-Zahl bereithalten.
– Kammer-Check: In Österreich ist fast jeder Unternehmer Pflichtmitglied in der WKO. Die Fachgruppe und die zuständige Behörde müssen rein.
– Die Blattlinie festlegen: Auch wenn der Kunde sagt "Brauchen wir nicht", kläre ich ihn über das Mediengesetz auf. Es schadet nie, sie drin zu haben, aber es schadet massiv, wenn sie fehlt.
– Tools selektiv wählen: Ich nutze nur noch Generatoren, die explizit zwischen Deutschland und Österreich unterscheiden und die spezifischen Felder für die Offenlegung anbieten.

Es ist oft sinnvoll, sich anzuschauen, wie andere das lösen. In meinem Praxis-Check zum DSGVO Schritt für Schritt Generator habe ich beschrieben, wie man solche Prozesse für Agenturkunden strukturiert, damit man nicht bei jeder Website das Rad neu erfinden muss. Die Kosten für solche Werkzeuge sind im Vergleich zum Risiko einer Fehlberatung minimal. Wer wissen will, wie sich das im Budget niederschlägt, kann auch mal in meinen Vergleich zu den Kosten einer rechtssicheren Website reinschauen.

Fazit aus der Werkstatt

Ein Impressum für Österreich ist kein Hexenwerk, aber es erfordert mehr Liebe zum Detail als ein deutsches Standard-Dokument. Man muss die drei Ebenen – ECG, UGB und MedienG – sauber trennen und abarbeiten. Wer als Webdesigner hier pragmatisch sein will, nutzt Werkzeuge, die genau diese österreichischen Eigenheiten wie die Blattlinie und die GISA-Zahl nativ unterstützen.

Verlasst euch nicht blind auf einen 08/15-Generator, der nur ein Feld für "Impressum" hat. Schaut unter die Motorhaube. Und im Zweifel: Schickt den Kunden zur WKO-Rechtsberatung. Die sind in Österreich extrem fit und liefern oft kostenlose Vorlagen, die man dann nur noch sauber ins Design gießen muss. So bleibt die Baustelle sicher und ihr könnt nachts ruhig schlafen, ohne dass das trockene Brennen in den Augen vom Paragrafen-Wälzen zurückkehrt.