Was Webdesigner bei Impressen für Kunden in Österreich beachten müssen

Checkliste Impressum Österreich für Webdesigner – Pflichtangaben nach ECG, UGB und Mediengesetz im Überblick

Reicht mein deutsches Impressum für einen Wiener Kunden?

Ein neuer Kunde aus Wien sitzt zehn Minuten am Anfrageformular und schickt am Ende keine einzige Rückfrage ab. Klingt entspannt, ist aber meistens ein Warnsignal: Wer als Webdesigner ein deutsches Impressum unverändert für eine österreichische Seite übernimmt, merkt den Fehler oft erst, wenn eine Behörde oder ein Mitbewerber nachhakt. Diese Frage bekomme ich bei jedem zweiten AT-Projekt gestellt, deshalb vorweg die kurze Antwort: Nein, ein Impressum in Österreich braucht mehr als das deutsche Webdesign-Recht-Standardformat – und die meisten DSGVO-Tools aus dem DACH-Raum schaffen die WKO-Konformität nur zur Hälfte.

Für die Schweiz gilt mit dem NDSG wieder eine eigene Logik, das behandle ich an anderer Stelle ausführlich – hier geht es um Österreich, und da verlangt die Anbieterkennzeichnung nach ECG und UGB gegenüber dem deutschen Impressum handfest mehr Angaben.

Drei Gesetze, ein Dokument: ECG, UGB und Mediengesetz

Drei getrennte Baupläne laufen hier gleichzeitig, nicht einer. Der Paragraf im E-Commerce-Gesetz, § 5 ECG, ist das Fundament – Name, Anschrift, E-Mail, dazu bei reglementierten Gewerben die zuständige Aufsichtsbehörde. Wer diese Zeile vergisst, hinterlässt eine offene Flanke, über die eine Abmahnung locker hereinkommt.

Darüber liegt die Ebene aus dem Unternehmensgesetzbuch. Nach § 14 UGB müssen im Firmenbuch eingetragene Unternehmen zusätzlich das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer nennen. Wer nicht im Firmenbuch steht, braucht stattdessen meist die GISA-Zahl aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – ein Feld, das viele deutsche Standard-Tools schlicht nicht kennen.

Zum Schluss kommt der Teil, an dem die meisten deutschen Kollegen scheitern: die Offenlegungspflicht nach § 25 Mediengesetz. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem kleinen Impressum, einem großen Impressum und der zusätzlichen Blattlinie, je nachdem wie die Seite eingestuft wird.

In den meisten Fällen braucht eine Website eine Blattlinie.

Ja, in den meisten Fällen. Sobald eine Seite einen Blog führt oder überhaupt eine Meinung vertritt, die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen könnte, gilt sie in Österreich fast automatisch als Medium – und dann ist die Blattlinie Pflicht, nicht Kür. Sie beschreibt kurz die grundlegende Richtung der Seite: bei einer Yoga-Lehrerin könnte das etwa die Förderung ganzheitlicher Gesundheit sein, bei einem IT-Dienstleister eher Informationen zu Cloud-Sicherheit.

Bei Thekla Reinau, die seit 2023 ihren Online-Shop für Töpferbedarf betreibt, ging es bei der Übergabe nur um eine saubere AGB und eine Datenschutzerklärung, die nach dem Umzug auf WooCommerce noch passte – ein reines Inlandsthema. Bei einem vergleichbaren Shop in Graz käme oben drauf noch die Blattlinie, weil auch ein Shop mit Blog-Bereich in Österreich schnell als Medium zählt. Genau dieser Unterschied wird im Erstgespräch fast nie erwähnt, und genau deshalb frage ich bei jedem AT-Kunden von Anfang an danach.

GISA-Zahl oder Firmenbuchnummer: das Detail, das über Kunden entscheidet

Zwei Register, zwei völlig unterschiedliche Pflichtangaben – und Webdesigner müssen vorher wissen, welches für den jeweiligen Kunden gilt. Steht das Unternehmen im Firmenbuch, kommen Firmenbuchgericht und Firmenbuchnummer ins Impressum. Steht es nicht drin, wird die GISA-Zahl fällig, und dazu meistens die Kammerzugehörigkeit, etwa zur Wirtschaftskammer Wien oder Graz.

Wie stark Webdesigner dabei tatsächlich haften, wenn ein Tool diese Angaben unterschlägt, ist ein eigenes Thema für sich – an dieser Stelle nur so viel: Bei Holdings oder mehreren Komplementären reicht das Standardfeld für einen Geschäftsführer meist nicht, weil dann auch die Gesellschafterverhältnisse offengelegt gehören.

Wo Generatoren an ihre Grenzen stoßen

Einmal habe ich für ein kleineres Projekt versucht, die Datenschutztexte direkt von ChatGPT formulieren zu lassen und ohne juristische Prüfung live zu stellen. Lange fand ich das schnell und pragmatisch, aber inzwischen würde ich es keinem Kunden mehr empfehlen, weil das Modell von der österreichischen Offenlegungspflicht schlicht nichts wusste und ein Feld für die Blattlinie erst gar nicht vorschlug. Seitdem springe ich bei jedem AT-Projekt im Sekundentakt mit Strg+Tab zwischen Gesetzestext und Tool-Dashboard hin und her, bis das Tastaturklackern fast zum Hintergrundgeräusch wird, nur um sicherzugstellen, dass kein Feld fehlt.

Ob ein Text dabei statisch oder dynamisch gepflegt wird, macht auf Dauer einen spürbaren Zeitunterschied, das ist aber ein Vergleich für sich. Genauso wichtig: Ein Impressum-Generator, der nicht sauber mit dem Cookie-Consent-Tool zusammenspielt, produziert am Ende zwei Bausteine, die aneinander vorbeireden statt zusammenzupassen.

Für Agenturen, die mehrere Kundenprojekte gleichzeitig betreuen, lohnt sich ein Blick auf Lizenzmodelle, die genau dafür gebaut sind – wie ich es in meinem Praxis-Check zum DSGVO Schritt für Schritt Generator beschrieben habe. Was das unter dem Strich kostet im Vergleich zu Anwaltshonoraren, rechne ich in meinem Vergleich zu den Kosten einer rechtssicheren Website im Detail vor.

Welche Rechtstexte ein Coach oder Berater wirklich braucht, unterscheidet sich noch mal deutlich von einem reinen Impressum-Thema und verdient eine eigene Betrachtung. Bei einem Online-Shop kommt ohnehin noch die AGB mit korrekter Widerrufsbelehrung dazu, unabhängig davon, in welchem DACH-Land der Shop sitzt.

Wie ich heute jedes AT-Projekt abarbeite

Zuerst prüfe ich die Rechtsform: Steht der Kunde im Firmenbuch, kommt § 14 UGB zum Zug, steht er nicht drin, halte ich die GISA-Zahl bereit. Danach folgt der Kammer-Check, weil in Österreich fast jeder Unternehmer Pflichtmitglied der WKO ist und Fachgruppe sowie zuständige Behörde ins Dokument gehören. Als Nächstes kläre ich die Blattlinie, auch wenn der Kunde sagt, die brauche er nicht – sie schadet nie, wenn sie drin ist, aber richtig viel, wenn sie fehlt. Am Ende steht die Tool-Auswahl, und die treffe ich inzwischen deutlich enger als früher: nur noch Generatoren, die Deutschland und Österreich sauber trennen und eigene Felder für die Offenlegung anbieten.

Mein belgischer Projektpartner Piet Vandenberg, mit dem ich öfter an internationalen Kundenprojekten zusammenarbeite, würde an dieser Stelle gar nicht lange abwägen wollen – er würde einfach fragen, ob das Tool GISA-Zahl und Blattlinie unterstützt, ja oder nein, fertig. Genau diese Haltung übernehme ich inzwischen: Für ein neues AT-Projekt plane ich eine gute Stunde extra ein, bis alle drei Ebenen – ECG, UGB, MedienG – sauber im Dokument stehen, und diese Stunde spare ich mir nie ein, egal wie sehr der Kunde drängt.

Mein Fazit aus der Werkstatt

Ein Impressum für Österreich ist kein Hexenwerk, aber es verzeiht keine Abkürzung: Die drei Ebenen ECG, UGB und Mediengesetz müssen einzeln abgehakt werden, nicht im Bündel. Als Faustregel reicht am Ende eine einzige Frage an jedes Tool und jeden Kunden: Steht die GISA-Zahl oder Firmenbuchnummer drin, ist die Kammerzugehörigkeit genannt, und gibt es ein eigenes Feld für die Blattlinie? Wenn eine dieser drei Antworten Nein lautet, ist das Dokument nicht fertig, egal wie glatt der Rest aussieht.